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   SG Dortmund, 30.03.2004 - S 9 KA 52/03   

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https://dejure.org/2004,13364
SG Dortmund, 30.03.2004 - S 9 KA 52/03 (https://dejure.org/2004,13364)
SG Dortmund, Entscheidung vom 30.03.2004 - S 9 KA 52/03 (https://dejure.org/2004,13364)
SG Dortmund, Entscheidung vom 30. März 2004 - S 9 KA 52/03 (https://dejure.org/2004,13364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verträge über die vertragsärztlichen Versorgungen als Verträge des öffentlichen Rechts mit Drittwirkung; Verträge über die vertragsärztlichen Versorgungen als Normsetzungsverträge; Rechtsschutz gegen die krankenversicherungsrechtlichen Normsetzungsverträge grundsätzlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2003 - L 10 B 3/03

    Rechtsschutzbedürfnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Ausschließliche

    Auszug aus SG Dortmund, 30.03.2004 - S 9 KA 52/03
    Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages und der Erhebung der Widerklage verweist die Beklagte auf die Rechtsstandpunkte, die sie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund und vor dem LSG NRW (S 14 KA 110/02 ER - L 10 B 3/03 KA ER) geltend gemacht hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen aus der Streitakte sowie auf den gesamten Inhalt des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (SG Dortmund S 14 KA 110/02 ER und LSG NRW L 10 B 3/03 ER) Bezug genommen.

    Jedenfalls insoweit verdrängen die speziellen Regelungen über die ausschließliche Abschlusskompetenz in §§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 1, , 85 Abs. 1 SGB V drittschützende - allgemeinere - Vorschriften des SGB X. Selbst die mindere Beteiligungsform der Anhörung der einzelnen Betriebskrankenkasse hat der Gesetzgeber nicht mehr für sachgerecht erachtet und sie mit dem Gesundheitsstrukturgesetz zum 1. Januar 1993 ersatzlos entfallen lassen (vgl. zur uneingeschränkten Bindungswirkung LSG NRW - Beschluss vom 11. Juni 2003 - L 10 B 3/03 KA ER S. 11, 12, 15 mit weiteren Nachweisen).

    Da das Verfahren vor den Sozialgerichten die Klageart der Normenkontrollklage nicht kennt, ist Rechtsschutz gegen die krankenversicherungsrechtlichen Normsetzungsverträge grundsätzlich nur durch eine Inzidentprüfung im Rahmen einer anderen Klageart möglich (BSGE 71, 42, 52; LSG NRW - Beschluss vom 11. Juni 2003 - L 10 B 3/03 KA ER S. 13 mit weiteren Nachweisen).

    Die Beklagte hat angesichts der §§ 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 und 2 SGB V keinen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf die von ihr angestrebte Gestaltung des Normvertrages (so LSG NRW - Beschluss vom 11. Juni 2003 - L 10 B 3/03 KA ER) und deshalb auch nicht das subjektive Klagerecht zur Widerklage mit demselben Rechtsschutzziel.

  • BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 1/90

    Sozialgerichtsverfahren - Urteil - Ergänzung - Krankenversicherung -

    Auszug aus SG Dortmund, 30.03.2004 - S 9 KA 52/03
    Sie werden als Normsetzungsverträge bezeichnet (BSGE 29, 254; 71, 42).

    Da das Verfahren vor den Sozialgerichten die Klageart der Normenkontrollklage nicht kennt, ist Rechtsschutz gegen die krankenversicherungsrechtlichen Normsetzungsverträge grundsätzlich nur durch eine Inzidentprüfung im Rahmen einer anderen Klageart möglich (BSGE 71, 42, 52; LSG NRW - Beschluss vom 11. Juni 2003 - L 10 B 3/03 KA ER S. 13 mit weiteren Nachweisen).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus SG Dortmund, 30.03.2004 - S 9 KA 52/03
    Vielmehr habe das Bundessozialgericht durch Urteil vom 16. Juli 2003 (B 6 KA 29/02 R) entschieden, dass bei der Gesamtvergütung die Auswirkungen des RSA nicht zu berücksichtigen seien.
  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 14/99 R

    Honorierung bei Behandlung von heilfürsorgeberechtigten Personen, unentgeltliche

    Auszug aus SG Dortmund, 30.03.2004 - S 9 KA 52/03
    Somit bleibt es bei dem von der Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz für das Vertragsarztrecht, das dem Sicherstellungsauftrag des allgemeinen Vertragsarztrechts eine generelle Verzinsungspflicht für geschuldete und verspätet gezahlte ärztliche Honorare und Gesamtvergütungen fremd sei (vgl. BSG Urteil vom 17. November 1999 - B 6 KA 14/99 R - in SGB 2000, 680, 684).
  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 98/90

    Arbeitslosengeld - Erstattung - Verzugszinsen - Prozeßzinsen

    Auszug aus SG Dortmund, 30.03.2004 - S 9 KA 52/03
    Insbesondere auch für Forderungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, zu denen die Gesamtverträge unstreitig zählen, hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bisher die entsprechende Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften über Verzugs- und Prozesszinsen für ausgeschlossen gehalten (vgl. BSGE 71, 72, 76 ff.).
  • BSG, 30.05.1969 - 6 RKa 13/67

    Wirksamkeit der Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Zahnärzte (BMV-Z)

    Auszug aus SG Dortmund, 30.03.2004 - S 9 KA 52/03
    Sie werden als Normsetzungsverträge bezeichnet (BSGE 29, 254; 71, 42).
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    Die Widerklage sei unbegründet, weil der Beklagten kein subjektiv-öffentliches Recht zur Abwehr oder Rückabwicklung der aus den Gesamtverträgen erwachsenen Verpflichtung zur Zahlung der Gesamtvergütungen zustehe (Urteil vom 30. März 2004 = MedR 2005, 181).
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